Steuerstrafrecht

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Steuerstrafrecht. Ich vertrete Sie in allen Phasen eines Steuerstrafverfahrens. Zu diesen gehören unter anderem:

1. Ist die Berichtigung einer Steuererklärung noch eine Korrektur nach § 153 Abgabenordnung (AO) oder ist sie bereits eine Selbstanzeige nach § 371 AO?

Sie stellen fest, dass eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt  abgegeben worden ist. Ich prüfe mit Ihnen, ob durch eine Korrektur nach Paragraph 153 AO die Erklärung berichtigt werden kann. Sollte dies der Fall sein,besprechen wir, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Voraussetzungen eine Korrektur glaubhaft zu. Sollte das Finanzamt eine Korrektur verneinen, so besteht immer noch die Möglichkeit, dass die korrigierten Angaben als Selbstanzeige gewertet werden.

2. Selbstanzeige nach § 371 AO

Ich bespreche mit Ihnen, ob die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige vorliegen. Sie werden von mir auf Risiken hingewiesen, die eine Selbstanzeige eventuell unwirksam machen könnten. In diesem Fall gebe ich Ihnen Empfehlungen, wie Sie die Folgen gering halten können.

So kann eine Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führen, weil die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat überschreitet. Dies bedeutet, dass bei Berichtigung mehrerer vermeintlicher Steuerstraftaten einer Steuerart für jede Einzelne die Grenze von 25.000 Euro zu überprüfen ist mit der eventuellen Folge, dass die Summe dieses gemeinsamen Verbunds an Steuerstraftaten die Obergrenze um ein Vielfaches übersteigen kann. Straffreiheit kann in diesem Fall noch möglich sein. Sollte bei einer Tat die Grenze von 25.000 Euro überschritten werden, ist Straffreiheit nicht mehr möglich, es besteht aber noch die Möglichkeit, dass durch Zahlungen, deren Höhe vom hinterzogenen Betrag abhängt, von der Verfolgung als Steuerstraftat abgesehen wird.

3. Betriebsprüfung

Während einer Betriebsprüfung teilt Ihnen der Prüfer oder das Finanzamt mit, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Ich berate Sie darüber, was Sie machen müssen, um die finanziellen und strafrechtlichen Folgen gering zu halten.

4. Durchsuchung

Die Steuerfahndung steht vor Ihrer Haustür oder vor Ihrem Betrieb und will eine Durchsuchung durchführen. Ich setze mich umgehend mit den Beamten in Verbindung, um die Folgen der Durchsuchung für ihren Betriebsablauf so gering wie möglich zu halten. Es ist als erstes zu prüfen, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ergangen ist. Sollte dies der Fall sein, kann ich für Sie erreichen, dass lediglich Kopien erstellt werden und nicht die gesamt IT-Struktur lahmgelegt wird.

5. Zoll Prüfungsanordnung

Bei einer Zoll Prüfungsanordnung berate ich Sie z.B., ob eine Korrektur oder Selbstanzeige noch möglich ist.

6. Verdeckte Gewinnausschüttung

Sollte das Finanzamt z.B. im Ergebnis einer Betriebsprüfung die Meinung vertreten, es läge eine verdeckten Gewinnausschüttung vor, gebe ich Ihnen Empfehlungen, damit aus der verdeckten Gewinnausschüttung keine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung wird.

7. Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung

Ich kann Sie auch beraten, wenn Ihnen bereits die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, also Ermittlungsverfahrens, mitgeteilt worden ist oder Sie sich bereits in der Hauptverhandlung befinden.