Wir beraten Betreiber elektronischer Dienstleistungen, also Unternehmen, die ihr Geld durch das Internet oder mit IT verdienen. Dazu gehören z.B. Affiliates, Web Entwickler oder Betreiber sozialer Netze.
Wir haben bereits Erfahrungen mit dem MOSS.
Das EU Umsatzsteuer Recht bezüglich des Ortes der Leistung für z.B. Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen, wie Affiliates, Web Entwickler, Betreiber sozialer Netze oder weiterer Internet Dienstleister, wurde zum 01.01.2015 in nationales Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Danach ist der Ort des Leistungsempfängers der Ort der Leistung (§ 3a Abs. 5 UStG). Dies würde für die leistenden Unternehmen umsatzsteuerliche Erklärungspflichten in einer Vielzahl von Staaten zur Folge haben. Um das zu vermeiden wurde ein sog. „Mini One Stop Shop – MOSS“ für die Umsatzsteuer geschaffen (§ 18h UStG). Dies soll den Unternehmen die praktische Handhabung erleichtern, indem die sonst in EU-Staaten abzugebende Erklärungen in einem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden können (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS gilt grundsätzlich bereits ab dem 1.10.2014, MOSS ist aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2015 anzuwenden.