Beratungs-ABC
Beratungs-ABC – Gesellschafts-, Internet-, IT-, Presse- und Medienrecht sowie Wirtschaftsrecht
In unserem Beratungs-ABC beantworten wir häufig gestellte Fragen unserer Mandanten und informieren Sie über die wichtigsten Fakts zu den Schwerpunkten Gesellschafts-, Internet-, IT- und Wirtschaftsrecht. Stichworte sind z.B. Aufenthaltserlaubnis für Selbständige, Business-Plan, Förderprogramme, Unterlassungserklärung, usw. Die Einträge werden ständig ergänzt und aktuallisiert.
Störerhaftung
Zum Umfang der sekundären Darlegungslast hat das Amtsgericht Düsseldorf Stellung genommen. Bei Klagen wegen angeblicher Rechtsverletzungen durch Filesharing wird unter sekundärer Darlegungslast das Erfordernis der beklagten Seite, dem sogenannten Störer, verstanden, vorzutragen, welche Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und ob diese im Falle der Minderjährigkeit entsprechend belehrt worden sind.
Das Amtsgericht hatte im Ergebnis sowohl die Störerhaftung, also die Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung, als auch Schadensersatzansprüche abgelehnt.
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 – 57 C 8581/14, Beweisgrundsätze beim Filesharing
Zu den Voraussetzungen unter denen ein Vermittler von Internetzugängen, hier ein Telekommunikationsunternehmen, eine Störerhaftung auferlegt werden kann, hat der BGH in folgendem Unteil entschieden:
Eigentum
Verwertung des Eigentums
BGH, Urteil vom 01.03.2013, V ZR 14/12, Verwertung vom eigenen Grundstück aus angefertigter Fotografien von Gebäuden, § 1004 BGB, JurPC Web-Dok. 123/2013
Zum Zuweisungsgehalt des Eigentums gehört auch das Recht, darüber zu entscheiden, wie eine Sache genutzt werden darf. Damit gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht des Eigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf. Auch der Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte wird beeinträchtigt, wenn die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten werden. So deckt etwa die Einwilligung in eine bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde, nicht auch andere.
Agenturprivileg
Das Agenturprivileg und seine Grenzen
Viele Internetportale oder soziale Netzwerke greifen auf Meldungen bekannter Nachrichtenagenturen zurück, um damit ihren Internetauftritt interessanter zu machen. Bei diesem entgeltlichen Bezug von Meldungen wird häufig davon ausgegangen, dass diese journalistisch sorgfältig recherchiert sind und die Inhalte daher keine Persönlichkeitsrechte verletzen. Zudem wird angenommen, dass das sogenannte Agenturprivileg vor Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen schützen würde. Diese Annahme ist allerdings nur mit Vorsicht zu gebrauchen, denn dem Agenturprivileg sind Grenzen gesetzt. Diese Grenzen können sich z.B. daraus ergeben, dass im Zeitpunkt der Verbreitung der Tatsache bereits bekannt war, dass diese unwahr ist.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Februar 2000 – 1 BvR 456/95 Stellung genommen.
Folgende Instanzgerichte haben zu Grenzen des Agenturprivilegs Entscheidungen getroffen:
LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2011, Az. 324 S 8/11, Ausnahme soll für Meldungen gelten, die lediglich den Bericht einer anderen Zeitung wiedergeben.
KG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2007 · Az. 10 U 247/06
MOSS
Wir beraten Betreiber elektronischer Dienstleistungen, also Unternehmen, die ihr Geld durch das Internet oder mit IT verdienen. Dazu gehören z.B. Affiliates, Web Entwickler oder Betreiber sozialer Netze.
Wir haben bereits Erfahrungen mit dem MOSS.
Das EU Umsatzsteuer Recht bezüglich des Ortes der Leistung für z.B. Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen, wie Affiliates, Web Entwickler, Betreiber sozialer Netze oder weiterer Internet Dienstleister, wurde zum 01.01.2015 in nationales Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Danach ist der Ort des Leistungsempfängers der Ort der Leistung (§ 3a Abs. 5 UStG). Dies würde für die leistenden Unternehmen umsatzsteuerliche Erklärungspflichten in einer Vielzahl von Staaten zur Folge haben. Um das zu vermeiden wurde ein sog. „Mini One Stop Shop – MOSS“ für die Umsatzsteuer geschaffen (§ 18h UStG). Dies soll den Unternehmen die praktische Handhabung erleichtern, indem die sonst in EU-Staaten abzugebende Erklärungen in einem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden können (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS gilt grundsätzlich bereits ab dem 1.10.2014, MOSS ist aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2015 anzuwenden.