Rechtsnews
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Störerhaftung
Zum Umfang der sekundären Darlegungslast hat das Amtsgericht Düsseldorf Stellung genommen. Bei Klagen wegen angeblicher Rechtsverletzungen durch Filesharing wird unter sekundärer Darlegungslast das Erfordernis der beklagten Seite, dem sogenannten Störer, verstanden, vorzutragen, welche Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und ob diese im Falle der Minderjährigkeit entsprechend belehrt worden sind.
Das Amtsgericht hatte im Ergebnis sowohl die Störerhaftung, also die Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung, als auch Schadensersatzansprüche abgelehnt.
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 – 57 C 8581/14, Beweisgrundsätze beim Filesharing
Zu den Voraussetzungen unter denen ein Vermittler von Internetzugängen, hier ein Telekommunikationsunternehmen, eine Störerhaftung auferlegt werden kann, hat der BGH in folgendem Unteil entschieden:
Wirtschaftsstrafrecht
BGH 1 StR 373/15 – Urteil vom 27.10.2015 (LG Mannheim)
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil die Revision des Angeklagten verworfen und die Herabsetzung der Wertgrenze durch das Landgericht von 100.000 € auf 50.000 € für den Fall des großen Ausmaßes der Steuerhinterziehung als rechtsfehlerfrei bezeichnet. Der Senat hat ausdrücklich festgestellt, dass er an der 100.000 € Wertgrenze nicht mehr festhalte.
Bei der Ermittlung des Ausmaßes der Steuerhinterziehung können die hinterzogenen Steuern verschiedener Steuerarten addiert werden. Bei der Abgabe von Steuererklärungen für unterschiedliche Steuerarten und Besteuerungszeiträume liegen in der Regel mehrere Taten, die sogenannte Tatmehrheit, vor. Es liegt jedoch ausnahmsweise Tateinheit vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder, wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind.
GPL
Landgericht Bochum, Urteil vom 03.03.2016, I-8 O 294/15, Urheberrechtsverletzung durch Anbieten einer Open Source Software im Internet.
Das Landgericht Bochum hatte über eine Klage eines Softwareherstellers von Open Source Software gegen eine Universität zu entscheiden. Der Softwarehersteller machte die Verletzung von Urheberrechten geltend. Die Universität hatte Software, die unter der General Public License, GPL, zur Verfügung gestellt wurde genutzt, ohne auf die GPL selbst hinzuweisen und ohne der Software den Lizenztext der GPL beizufügen sowie ohne den Quellcode zugänglich gemacht zu haben. Zudem begehrte der Softwarehersteller die Feststellung, dass die Urheberrechtsverletzung an der Open Source Software zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn die berechtigte Nutzung der Software kostenfrei ist. Das Landgericht Bochum hielt die Klage für begründet. Es hat unter anderem ausgeführt, dass die Nutzungsberechtigung die Wahrung der GPL voraussetzen würde. Erforderlich ist danach insbesondere, dass auf die GPL hingewiesen, der Lizenztext der GPL beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wird (Ziffern 1 und 3 der GPL).
EuGH gegen Störerhaftung beim offenen WLAN?
Der Generalanwalt beim EuGH vertritt in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C‑484/14 Tobias Mc Fadden gegen Sony Music Entertainment Germany GmbH die Auffassung, dass ein Access Provider oder ein Unternehmen, das kostenlos öffentliche WLAN Zugänge anbietet bei einer Urheberrechtsverletzung nicht als Störer haftet. Wenn die Unterbindung der Rechtsverletzung nur durch eine Schließung des WLAN Netzes, Einführung von Passwörtern oder Überwachung der Kommunikation möglich ist, schränkt dies den Access Provider in seiner unternehmerischen Freiheit zu sehr ein.