Treuhandvertrag

Bei einem Treuhandvertrag mit einem GmbH-Gesellschafter hält der Treuhänder für den Treugeber Geschäftsanteile.

Die Vereinbarung einer Treuhand an einem Geschäftsanteil, also die mitgesellschaftliche Beteiligung als Treuhänder ist rechtlich zulässig. Der Treuhänder ist in vollem Umfang Gesellschafter; ihn allein treffen daher die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten des Gesellschafters. Der Treugeber verpflichtet sich, den Treuhänder von allen Ansprüchen aus der Gesellschafterstellung freizuhalten.

Die Gründe für einen Treuhandvertrag sind vielfältig. Die treuhänderische Gründung einer GmbH wird gewählt, wenn der Gründer selbst nicht in Erscheinung treten will. In einigen Fällen soll der Treugeber lediglich von den mit der Gesellschaftererstellung verbundenen Tätigkeiten entlastet werden. Häufig soll die Beteiligung des Treugebers gegenüber der Öffentlichkeit, Geschäftspartnern und Konkurrenten geheim gehalten werden. Gerade bei Publikumsgesellschaften und Arbeitnehmerbeteiligungen kann durch die Beteiligungsbündelung auf den Treuhänder eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und die Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, insbesondere bei der Beschlussfassung, erreicht werden. Auch bei der Unternehmensnachfolge kann durch die Einschaltung eines Treuhänders eine komplikationsfreie Abwicklung erreicht werden. Teils werden Treuhandverträge – unter Umständen rechtlich unwirksam – auch mit dem Ziel errichtet, gesetzliche, satzungsmäßige oder sonstige vertragliche Bestimmungen wie Wettbewerbsverbote, Vinkulierungsklauseln, kartell-, subventions- oder steuerliche Normen zu umgehen oder sich im Rahmen feindlicher Übernahmen strategische Vorteile zu verschaffen

Ein Treuhandvertrag ist in unterschiedlichen Formen möglich. Die wichtigsten Formen sind:

1. Die Übertragungstreuhand

2. Die Erwerbstreuhand

3. Die Vereinbarungstreuhand

1. Die Übertragungstreuhand

Die Übertragungstreuhand ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter (Treugeber) zur Begründung eines Treuhandverhältnisses einen Geschäftsanteil auf einen anderen Gesellschafter (Treuhänder) überträgt.

Der Treugeber hatte also seinen Geschäftsanteil bereits erworben gehabt. Der Treuhänder wendet für den Geschäftsanteil keine Anschaffungskosten auf.

2. Die Erwerbstreuhand

Bei der Erwerbstreuhand erwirbt ein neuer Gesellschafter (Treuhänder) von einem alten Gesellschafter einen Geschäftsanteil. Dieser Geschäftsanteil wird treuhänderisch z.B. für einen dritten Gesellschafter (Treugeber) gehalten.

Dieser Treugeber verpflichtet sich, dem Treuhänder den Erwerbspreis unverzüglich zu erstatten.

3. Die Vereinbarungstreuhand

Bei der Vereinbarungstreuhand übernimmt der Treuhänder bei der Gründung der Gesellschaft einen Geschäftsanteil. Diesen Geschäftsanteil hält er treuhänderisch für einen anderen Gesellschafter, den Treugeber. Der Treugeber verpflichtet sich, den Geschäftsanteil des Treuhänders unverzüglich voll einzuzahlen.

Die Durchführung der Treuhand und der damit verbundenen Treuhandtyp kann einen wichtigen Einfluss auf die Behandlung des Geschäftsanteils in der Insolvenz des Treuhänders haben. Voraussetzung für ein Aussonderungsrecht des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders ist in der Regel, dass der Geschäftsanteil aus dem Vermögen des Treugebers in das Vermögen des Treuhänders übertragen worden ist.

Bei allen anderen Formen der Treuhand ist es zumindest umstritten, ob hier ein Aussonderungsrecht des Treugebers besteht.

Ein Treuhandvertrag kann also nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verhindern, dass ein Geschäftsanteil in der Insolvenzmasse eines Gesellschafters verbleibt. Eine eingehende Beratung ist daher erforderlich.

Entscheidungen und Aufsätze zu diesem Thema finden Sie unter:

BGH Beschluss vom 12.07.2012, IX ZR 213/11, Rn 10 u. 12, zur echten Verwaltungstreuhand,

BGH Urteil vom 10.02.2011, IX ZR 49/10, Rn 13, Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Aussonderungsrecht bei Treuhandverträgen,

Zusammenfassung von „Die Rechtsprechung des BGH zu Treuhandkonten in der Insolvenz des Treuhänders“ von RiBGH Dr. Hans Gerhard Ganter, Original erschienen in: ZInsO 2004 Heft 22, 1217 – 1223,

BGH Urteil vom 24.06.2003, IX ZR 75/01, kein Aussonderungsrecht durch schuldrechtliche Treuhandvereinbarung,

BGH ZIP, 1993, 213, 214,

BGH WM 1965, 173,174,

BGH NJW 1959, 1223,1224, Widerspruchsrecht des Konkursverwalters des Treugebers gegen Zwangsvollstreckung in Treugut.

Insolvenz des Treuhänders