Offenes WLAN – Es tut sich was.
Update am 16.03.2016
Der Access Provider oder ein Unternehmen, das öffentliche WLAN Zugänge kostenlos anbietet ist für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht als Störer haftbar. Diese Ansicht vertritt der Generalanwalt beim EuGH in der Rechtssache C‑484/14 Tobias Mc Fadden gegen Sony Music Entertainment Germany GmbH.
Update am 20.12.2015
Jakob May gibt auf Netzpolitik.org einen Überblick über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der mit der Abschaffung der Störerhaftung jedoch wenig zu tun hat.
Update am 08.10.2014
Das LG München I hat dem EuGH mit Beschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 O 14719/12) im Verfahren nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLANs als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über das offene WLAN begangen worden sind, freigestellt ist, Art. 267 AEUV, § 148 ZPO, § 8 TMG, § 97 UrhG, § 97a UrhG
Update am 25.09.2015
Im Auftrag der Staatskanzlei NRW hat Jürgen Kuri von der c’t einen Ratgeber geschrieben, wie Nutzer ihre Kommunikation im öffentlichen WLAN absichern können. Dieser kann auch als PDF abgerufen und gerne weitergegeben werden, weil er unter der CC-BY-ND-3.0-Lizenz veröffentlicht wurde.
Zwischenzeitlich gibt es auch die ersten amtsgerichtlichen Urteile.
So hat das Amtsgericht Hamburg in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 10.06.2014 (Az.: 25b C 431/13) die Haftung eines Hotels, dass seinen Gästen Internetzugang über offenes WLAN anbietet, verneint. Das Hotel hafte nicht als Störer, da es keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletzt habe. Für das Hotel als Betreiber eines internen WLAN-Netzwerkes müssten im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten (vgl. Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75). Daraus folge insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen sei.
Der Deutsche Anwaltverein hat im März 2014 eine Stellungnahme zur Rechtslage beim offenen WLAN veröffentlicht. Sie wurde von Reto Manz kommentiert.