Zum Umfang der sekundären Darlegungslast hat das Amtsgericht Düsseldorf Stellung genommen. Bei Klagen wegen angeblicher Rechtsverletzungen durch Filesharing wird unter sekundärer Darlegungslast das Erfordernis der beklagten Seite, dem sogenannten Störer, verstanden, vorzutragen, welche Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und ob diese im Falle der Minderjährigkeit entsprechend belehrt worden sind.
Das Amtsgericht hatte im Ergebnis sowohl die Störerhaftung, also die Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung, als auch Schadensersatzansprüche abgelehnt.
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 – 57 C 8581/14, Beweisgrundsätze beim Filesharing
Zu den Voraussetzungen unter denen ein Vermittler von Internetzugängen, hier ein Telekommunikationsunternehmen, eine Störerhaftung auferlegt werden kann, hat der BGH in folgendem Unteil entschieden: