Offenes WLAN: LG München I legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung über Haftungsbefreiung vor
Das LG München I hat dem EuGH mit Beschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 O 14719/12) im Verfahren nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLAN als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über das offene WLAN begangen worden sind, freigestellt ist.
Gestützt auf die Entscheidung des BGH I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – geht das LG München I von einer Haftung des Klägers als Störer aus. Eine solche Entscheidung würde jedoch der Haftungsprivilegierung nach Art. 12 Abs.1, Hs. 1 und der Verpflichtung keine allgemeine Überwachungspflicht einzuführen nach Art. 15 E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) zuwiderlaufen.
Nach Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass IT-Diensteanbieter wie z.B. Access-Provider für übermittelte Informationen nicht verantwortlich sind, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählen und die Informationen nicht auswählen oder verändern („Reine Durchleitung“). Allerdings sollen laut Art. 2 b) der E-Commerce-Richtlinie nur solche Dienste geregelt werden, die „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden.
Nach Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie erlegen die Mitgliedsstaaten den Diensteanbietern keine Überwachungsverpflichtungen und Nachforschungsverpflichtugnen auf.
Art. 267 AEUV, § 148 ZPO, § 8 TMG, § 97 UrhG, § 97a UrhG.
Stand: 28.07.2015