Gewinnrealisierung bei Architekten und Ingenieurleistungen
Bilanzierung des Anspruchs auf Abschlagszahlung: Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren (BFH vom 14.05.2014 VIII R 25/114).
Die Ausführungen auf dieser Seite sind keine Rechtsberatung für den Einzelfall.
Letzte Änderung: 14.12.2015