Eine Spezialität der Kanzlei ist die Vertretung und Beratung von Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei ihrer Tätigkeit im Ausland und von ausländischen Unternehmen, die in Deutschland tätig werden wollen. Wenn Sie beispielsweise für Ihr Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG benötigen oder die Gründung von Niederlassungen planen, können wir Sie mit unserer Qualifikation und Erfahrung kompetent beraten. Dazu gehört auch eine langjährige Erfahrung bei der Beratung für Visa-Anträge oder Aufenthaltserlaubnisse. Zudem geben wir Auskunft, unter welchen Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Betriebsstätte begründet wird. Wir übernehmen unter anderem die Aufgabe des Zustellungsbevollmächtigten und erledigen Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bei der Bundesfinanzdirektion.
Außerdem berät die Kanzlei im Ausland tätige Unternehmen über die Besteuerung der Auslandstätigkeit in Deutschland. So ist zum Beispiel zu klären, ob für Mitarbeiter, die sich ausschließlich oder überwiegend im Ausland aufhalten, Lohnsteuer an das deutsche Finanzamt abzuführen ist. Zudem informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Tätigkeit im Ausland dort auch steuerpflichtig wird.