Gewerbesteuer

1. Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

2. Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (Gewerbeertrag)

2.1 Hinzurechnungen

2.2 Kürzungen

1. Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gilt jede Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG), die qua Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Gewerbebetrieb ist sowie in der Regel Personenunternehmen, bei denen der Einsatz von Kapital im Mittelpunkt steht in Abgrenzung zum Einsatz der persönlichen Verantwortung. Zudem sind Personenunternehmen, die reine Vermögensverwaltung betreiben, kein Gewerbebetrieb.

2. Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (Gewerbeertrag)

Der Gewerbeertrag bildet die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Er lässt sich in vier Schritten ermitteln:

  1. Ausgangspunkt für die Berechnung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, wie er sich nach den Vorschriften des EStG für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bzw. nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit dem EStG für Kapitalgesellschaften ergibt (§ 7 GewStG).

  2. Dem so ermittelten Gewinn werden bestimmte Beträge hinzugerechnet (Hinzurechnungen nach § 8 GewStG).

  3. Anschließend ist die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen durch gesetzlich festgesetzte Beträge zu vermindern (Kürzungen nach § 9 GewStG).

Nach diesen drei Schritten steht der maßgebende Gewerbeertrag gemäß § 10 GewStG fest.

  1. Schließlich muss noch ein etwaiger Gewerbeverlustvortrag vom maßgebenden Gewerbeertrag abgezogen werden (§ 10 a GewStG). Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der maßgebende Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen – Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Dieser wird für die künftige Berücksichtigung festgesetzt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

2.1. Hinzurechnungen

Die neuen gesetzlichen Regelungen für die Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer gelten ab dem 01.01.2008.

Einzelheiten über die Hinzurechnungen finden sich in § 8 GewStG, wobei seit dem Erhebungszeitraum 2008 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die bisherigen Regelungen zur Hinzurechnung grundlegend geändert worden sind.

Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG):

  1. sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten sowie Gewinnanteile stiller Gesellschafter zu 25 %,

  2. die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile zu 25 %:

    • Lizenz- und Konzessionsaufwendungen mit 25% pauschalierten Finanzierungsanteil

    • Mieten, Pachten und Leasingraten

      • bei beglichen Anlagevermögen mit 20 % pauschalierten Finanzierungsanteil,

      • bei unbeweglichen Vermögen (Immobilien) mit 65 % pauschalierten Finanzierungsanteil.

  3. steuerbefreite Dividenden aus einer weniger als 15 % Beteiligung (geändert durch die Unternehmensteuerreform 2008 von bisher 10 %) an einer Kapitalgesellschaft (Streubesitzdividenden),

  4. Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (z.B. an gemeinnützige Einrichtungen).

Die Summe aller Zinsen und pauschalierten Finanzierungsanteile aus § 8 Nr. 1 a – f GewStG ist die Ausgangsgröße zur Berücksichtigung des „Hinzurechnungs-Freibetrags”. Diese Summe wird um den Freibetrag von 100.000 Euro vermindert. Der so ermittelte Betrag ist dann die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Hinzurechnung von 25 %.

Beispiel:

Zinsaufwendungen gesamt                                                                60.000 €

Lizenzaufwendungen von insgesamt 100.000 Euro                           25.000 €

mit 25% pauschalierten Finanzierungsanteil                                                       

Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter von 200.000 Euro           40.000 €

mit einem 20% pauschalierten Finanzierungsanteil                                     

Summe:                                                                                                125.000 €

(60.000 + 25.000 + 40.000)                                                                                 

Minderung um den Hinzurechnungsfreibetrag von 100.000 €          25.000 €

125.000 – 100.000)                                                                                             

davon 25%                                                                                            6.250 €

(25.000 x 25%)                                                                                           ____

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben „Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG“ vom 04.07.2008 Stellung genommen.

2.2 Kürzungen

Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG):

  1. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes, sofern eine Grundsteuer darauf zu zahlen ist.

  2. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft

  3. Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf ein nicht im Inland belegene Betriebsstätte fällt

  4. Miet- und Pachtzinsen, soweit sie dem Gewinn des Mieters bzw. Pächters hinzugerechnet worden sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Vermieters bzw. Verpächters

  5. Spenden, die aus dem Vermögen des Betriebs geleistet werden; die Kürzung gilt für alle Gewerbebetriebe unabhängig von der Rechtsform.

2.3 Verlustverrechnung

Seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist eine vollständige Verlustverrechnung nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio Euro im Besteuerungsjahr möglich (§ 10 a GewStG). Der 1 Mio Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist um die noch nicht berücksichtigten Verluste in den vorangegangenen Erhebungszeiträume weiter zu kürzen, allerdings wird diese weitere Kürzung anteilig begrenzt. Es dürfen dann nur noch 60% des 1 Mio Euro übersteigenden maßgebenden Gewerbeertrags durch noch nicht berücksichtigte Gewerbesteuerverluste aus Vorjahren gekürzt werden, so dass mindestens 40 % des 1 Mio Euro übersteigenden maßgebenden Gewerbeertrags steuerlich berücksichtigt bleibt. Darüber hinaus gehende Verluste können in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundregeln verrechnet werden.

Beispiel:

Jahr 2011: festgestellter Verlustvortrag1,5 Mio €

Jahr 2012: festgestellter Gewinn1,3 Mio €

Abzug des Verlustvortrages (festgelegte Höchstgrenze) 1,0 Mio €

verbleibender Gewerbeertrag (1,3 Mio – 1 Mio) 0,3 Mio €

bislang nicht berücksichtigte Verluste (1,5 Mio – 1,0 Mio) 0,5 Mio €

60% des verbleibenden Gewerbeertrags, in der Höhe noch

Verlustvorträge abgezogen werden können 0,18 Mio €

(300.000 x 60%)

weitere zulässige Verlustverrechnung 0,18 Mio €

(durch noch nicht berücksichtigte Verluste)

zu versteuernder Gewerbeertrag 0,12 Mio €

(40% x 300.000)

verbleibender Verlustvortrag für zukünftige Besteuerungsjahre 0,32 Mio €

(500.000 – 180.000)

Fallen beispielsweise in den Anfangsjahren Gewerbeverluste an, sind diese in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, abzugsfähig (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.

Beim gewerbesteuerlichen Verlustvortrag bei einem Gesellschafterwechsel sind Besonderheiten zu berücksichtigen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind Änderungen eingetreten. Die bisher gültige Regelung beim Anteilseigner- oder Gesellschafterwechsel (sogenannter Mantelkauf) ist dadurch neu gefasst worden. So kommt ab 2008 bei Anteilseignerwechsel eine Verlustverrechnungsbeschränkung zur Anwendung:

  • bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren geht der vorhandene Verlustvortrag aus den Vorjahren anteilig unter,

  • bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren geht ein vorhandener Verlustvortrag aus den Vorjahren in voller Höhe unter.

2.4 Freibetrag

Der Gewerbeertrag ist auf volle 100,00 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei Einzelunternehmen sowie bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500,00 Euro zu kürzen. Bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, z.B. bei rechtsfähigen Vereinen, beträgt dieser Freibetrag 3.900,00 Euro. Die Kürzung durch den Freibetrag ist jedoch begrenzt und ist höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags erlaubt. Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Damit steht der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer fest.