Das Steuerstrafrecht und Gerechtigkeit

Wenn es um das Strafrecht geht, sollte in dessen Rahmen argumentiert werden, statt mit diffusen Gerechtigkeitsbegriffen jede Zahlung an den Staat als Beitrag sozialer Gerechtigkeit zu interpretieren.

In der Debatte um eine Verschärfung des Steuerstrafrechts wird das Strafrecht für politische Ambitionen und gesellschaftspolitische Ordnungsvorstellungen missbraucht. Es wird suggeriert, dass über eine Verschärfung der Voraussetzungen für eine Selbstanzeige oder deren Abschaffung gesellschaftliche Probleme und Ungerechtigkeiten gelöst werden könnten. Eine Verschärfung wird aber weder zu mehr Gerechtigkeit noch zu mehr Ehrlichkeit führen.

Der Diskussion fehlt es an gedanklicher Schärfe oder es werden Begriffe verwischt und uminterpretiert. Die Argumentationsstrukturen ähneln sich daher denen anderer Diskurse, in denen angebliche staatliche oder Gemeininteressen dafür herhalten müssen, Freiheitsrechte der Bürger einzuschränken. Die Verschärfung des Steuerstrafrechts und die Vorratsdatenspeicherung entsprechen sich hier. Denn der Fiskus erhofft sich aus der Vorratsdatenspeicherung Erkenntnisse auf Steuerquellen zu gewinnen. Im Ergebnis der Diskussion um eine Verschärfung der Steuerstrafrechts drohen somit die Bürgerrechte eingeschränkt zu werden. Im Folgenden werden daher Argumente gegen eine Verschärfung entwickelt.

Die Befürworter einer Verschärfung behaupten, Steuerhinterziehung sei asozial, weil jeder seinen Tribut für die Gemeinschaft erbringen müsse und unterstellen damit, dass der Staat mit diesem Geld Gemeinschaftsaufgaben erfüllen würde. Dies ist jedoch keine Selbstverständlichkeit, denn über die Verteilung des Steueraufkommens wird unabhängig von der Herkunft der Einnahmen entschieden.

Es ist daher an der Zeit, in der Steuerdebatte für Klarheit zu sorgen und zuerst zu Fragen, zu welchem Zweck ein Strafrecht da ist.

Es ist nicht dazu da, die Menschen (zur Ehrlichkeit) zu erziehen. Sein Zweck ist der Schutz von Rechtsgütern. Welche Rechtsgüter auch durch das Strafrecht geschützt werden sollen, entscheiden die Menschen eines Rechtssystems. Begriffe wie Steuerehrlichkeit oder -moral sind daher fehl am Platze.

Mit der Aufnahme eines Straftatbestand der Steuerhinterziehung in die Abgabenordnung haben sich die Menschen in dem Rechtssystem Bundesrepublik Deutschland dafür entschieden, ein Fiskalinteresse des Staates anzuerkennen, dieses zum Rechtsgut zu erklären und dieses auch mit dem Strafrecht zu schützen. Welches Rechtsgut dies sein soll, ist allerdings umstritten. Zieht man den Zweck der Selbstanzeige für eine Erklärung hinzu, ist es das Interesse an Steuereinnahmen.

Nun ist es aber in diesem Rechtssystem auch Konsens, dass das Strafrecht immer nur das letzte Mittel (ultima ratio) sein kann und soll. Erst wenn andere Möglichkeiten versagen, soll mit der Androhung von Strafe der Schutz von Rechtsgütern verbessert werden.

Die Regelung durch eine Selbstanzeige, eine Strafe zu umgehen ist somit nur eine Möglichkeit, zumindest auf die Bestrafung zu verzichten. Unter der Prämisse, dass das Strafrecht nur letztes Mittel sein kann, hat die Selbstanzeige daher ihren berechtigten Platz in unserem Strafrechtssystem. Steuerhinterziehung dürfe nicht noch belohnt werden, heißt es dagegen von den Freunden der Abschaffung der Selbstanzeige. Darin zeigt sich erneut die gedankliche Unschärfe. Dem Strafrecht ist nämlich der Gedanke nicht fremd, dem Täter durch ein entsprechendes Nachtatverhalten Strafmilderungen in Aussicht zu stellen. Eine vom Täter erfolgte Schadenswiedergutmachung gibt dem Gericht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, diese zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tages verwirkt ist.

Es sollte daher darüber nachgedacht werden, die Selbstanzeige auf andere Straftatbestände auszuweiten. Wer durch Betrug das Vermögen eines anderen beschädigt hat, könnte dann bei einer Selbstanzeige und voller Schadenswiedergutmachung ohne Strafe davon kommen.

Für den weiteren Verlauf der Diskussion ist es auch notwendig, zwischen Umsatzsteuern und Ertragssteuern wie z.B. Einkommensteuer zu unterscheiden. Die Umsatzsteuer entsteht bereits mit Ausführung der Leistung (§ 13 UStG) und wird zusammen mit dem Entgelt (Entgelt plus 19% Umsatzsteuer) eingenommen, die Ertragssteuern dagegen nicht.

Dies führt zu dem Schluss, dass Steuerhinterziehung, soweit es sich um Ertrags- und Vermögenssteuern handelt, kein Betrugsdelikt ist. Dies ist durchaus umstritten. Einkommen ist Teil des Vermögens des Bürgers. Das Steuerrecht verlangt von ihm, dass er hiervon etwas abgibt. Dieser Sachverhalt wird in der gegenwärtigen Debatte völlig ausgeblendet. Der Staat hat kein geborenes Recht, am Einkommen seiner Bürger teilzuhaben. Das gilt auch für Kapitalerträge, denn in diesem System ist es üblich, mit einer Bank ein Entgelt zu vereinbaren, wenn ihr ein Darlehen gewährt wird.

Ebenso wenig wie die Verschärfung des Strafrahmens Straftaten verhindert, wird die Abschaffung oder Verschärfung der Selbstanzeige das Steueraufkommen des Staates verbessern.

Zu Fragen ist daher, ob und wenn ja in welchem Umfang das Fiskalinteresse des Staates auch mit Mittel des Strafrechts geschützt oder durchgesetzt werden muss.

Hier gibt es Möglichkeiten unterhalb der Schwelle des Strafrechts. Das Steuerrecht könnte so strukturiert sein, dass Steuerhinterziehung unwirtschaftlich wird. Eine Debatte um Gerechtigkeit muss offen und nachvollziehbar geführt werden.

Die Diskussion um Hoeneß, Schmitz oder Schwarzer zeigt vor allem eins, nicht jeder, der gegen ein Strafgesetz verstößt, hat solche Möglichkeiten wie diese Menschen, anschließend wieder ihren Platz in der Gesellschaft einzunehmen.

Kategorie: Steuernews