Hinderungsgründe für Selbstanzeige
Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollten Überlegungen über mögliche Konsequenzen außerhalb des Steuerrechts angestellt werden. Möglicherweise werden dann Hinderungsgründe deutlich, in deren Folge Chance und Risiken einer Selbstanzeige abgewogen werden müssen. Hierzu werden Sie von Fachanwalt Löchel mit Fingerspitzengefühl und viel Erfahrung auch in nicht steuerlichen Rechtsbereichen beraten, damit Sie Fehler vermeiden. Hinderungsgründe können sich vor allem aus berufsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften, dem Bankgeheimnis und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten ergeben.
1. Bestimmte Berufsgruppen müssen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen
2. Angehörige freier Berufe müssen mit berufsrechtlichen Sanktionen rechnen
3. Beamten drohen dienstrechtliche Maßnahmen
4. Angestellte im öffentlichen Dienst
5. Bei Führungspersonen von Banken gilt das Steuergeheimnis nicht
7. Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten
1. Bestimmte Berufsgruppen müssen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen
So finden nach dem Luftsicherheitsgesetz Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bediensteten an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften statt. Selbst Flugpraktikanten, Flugschüler und Mitglieder vonFlugsportvereinen werden durch die Luftsicherheitsbehörden überprüft. In diesen Zuverlässigkeitsüberprüfungen müssen die Bediensteten auch Angaben über Ermittlungsverfahren machen. Hier könnte sich für die/den Betroffene/n ein Dilemma auftun, denn durch die Selbstanzeige wird dennoch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Über dieses müßte dann wohl auch Auskunft gegeben werden, um keine falschen Angaben zu machen. Fachanwalt Löchel kann Sie beraten, damit Sie die für Sie beste Entscheidung treffen.
2. Angehörige freier Berufe müssen mit berufsrechtlichen Sanktionen rechnen
Zumindest Angehörigen freier Berufe, die einem Standesrecht unterliegen, wie Ärzten, Wirtschaftsprüfern usw. drohen im Falle einer Selbstanzeige berufsrechtliche Sanktionen. Bezüglich Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung zu nennen. Bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses ist eine Mitteilungspflicht an die jeweils zuständigen Berufskammern zu bejahen.
Auch bei Ärzten ist es bereits zum Entzug der Approbation bei steuerlicher Vergehen gekommen. Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 04.12.2009, 8 LA 197/09, bestätigt, dass einem Arzt auch wegen beharrlicher Steuerhinterziehung die Approbation entzogen werden kann. Im folgenden wird ein interessanter Auszug aus dem Urteil wiedergegeben:
„Da Steuervergehen unmittelbar weder einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Arztes zulassen noch – anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten oder anderen Personen (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschl. v. 26.11.2009 – 8 LA 201/09 -) – das Wohlergehen der dem Arzt in besonderer Weise anvertrauten Gesundheit von Menschen betreffen und es für die Annahme der Unwürdigkeit nicht auf eine Wiederholungsgefahr ankommt (vgl. Senatsbeschl. v. 2.9.2009 – 8 LA 99/09 – DVBl. 2009, 1399), führt allerdings nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO. Wie sinngemäß bereits der Beklagte unter Bezugnahme auf ein älteres Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (v. 25.5.1983 – 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72 f.) und wohl auch das Verwaltungsgericht angenommen haben, rechtfertigt nur ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme, der Approbierte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchem Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist. Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.8.2006 – 13 A 1190/05 – ZGMR 2007, 51 ff. zur einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen Steuerhinterziehung), kann offen bleiben. Jedenfalls hier liegt ein zur „Unwürdigkeit“ führendes Fehlverhalten vor. Denn der Kläger hat über ein Jahrzehnt hinweg von 1994 bis zum Jahr 2004 erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine jährlichen Einkommensteuererklärungen einbezogen. Für die Steuerjahre 2000 bis 2004 ist der Kläger deshalb zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Einleitung einer Außenprüfung für die genannten Jahre erstattete der Kläger für die Vorjahre 1994 bis 1999 eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nach § 371 AO. Da § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nur ein allgemeines Fehlverhalten, nicht aber die Begehung einer Straftat voraussetzt, ist im Approbationsentziehungsverfahren auch das Verhalten des Klägers für die Steuerjahre 1994 bis 1999 zu würdigen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.9.2009, a. a. O.).“
3. Beamten drohen dienstrechtliche Maßnahmen
Nach § 49 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz sollen Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen übermittelt werden. Nach Absatz 6 sind Übermittlungen auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) unterliegen. Die Übermittlung hat an den Dienstvorgesetzten zu erfolgen. Er kann damit von der Selbstanzeige und von der zugrunde liegenden Steuerstraftat Kenntnis erlangen. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erstrecken sich nicht auf das Dienstrecht. Es können daher disziplinarische Maßnahmen angeordnet werden. Welche das sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Gerichtsentscheidungen:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011, DL 13 S 2145/10, Selbstanzeige kann lediglich Milderungsgrund sein,
4. Angestellte im öffentlichen Dienst
Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu den Beamten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst. Es finden allerdings arbeitsrechtliche Vorschriften z.B. des Kündigungsrechts Anwendung.
5. Bei Führungspersonen von Banken gilt das Steuergeheimnis nicht
In § 8 KWG heißt es: „Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben.“
Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist hier also ausdrücklich geregelt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält somit Informationen, um in Verbindung mit § 36 KWG die Abberufung zu verlangen.
Das Bankgeheimnis kein ein Hinderungsgrund sein, wenn Sie nicht alleiniger Kontoinhaber sind. Der häufigste Fall im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige sind geerbte Schwarzgeldkonten. Die Bank wird in der Regel die Unterlagen nicht herausgeben, solange sich ein Erbe querstellt. Ohne vollständige Dokumentation der Vermögensentwicklung ist eine verlässliche Angabe der nicht erklärten Steuern nur mit sehr viel Erfahrung möglich.
7. Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten
Die Steuerhinterziehung betrifft mehrere Gesellschafter eines Unternehmens, z.B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer GmbH. Bei einer solchen Konstellation müssen die Folgen einer Selbstanzeige genau abgewogen werden. So haftet auch im Falle der Selbstanzeige der Steuerhinterzieher für die gesamte Steuerschuld. Zudem wissen Sie nicht, ob die anderen Gesellschafter nicht bereits eine Selbstanzeige erstattet haben.