– straffrei; es folgt ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Ob die Voraussetzungen oder Ausschlusstatbestände auf Ihren Fall zutreffen, kann ausschließlich bei einer Einzelfallprüfung in meiner Kanzlei in Regensburg oder Hamburg festgestellt werden.
Die §§ 370 ff. Abgabenordnung, die den Tatbestand der Steuerhinterziehung beschreiben und die Voraussetzungen der Selbstanzeige regeln wurden mit Wirkung ab 01.01.2015 umgestaltet, so dass es im Ergebnis zu einer Verschärfung des Steuerstrafrechts und zu einer Ausweitung der Strafbarkeit nach § 370 Abgabenordnung gekommen ist.
Die Gerichte verhängen ab einem hinterzogenen Betrag von 100.000 € Freiheitsstrafen, ab einem Betrag von 1.000.000 € werden diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Es kommt häufig vor, dass auch bei Beträgen von unter 1.000.000 € nicht mehr auf Bewährung ausgesetzt wird.
Diese Tatsachen zeigen, dass die Zeit für die Steuerfahndung arbeitet. Es kann daher nur dringend empfohlen werden, den Weg der Selbstanzeige zu beschreiten.
So kann dieser Weg gelingen und können die Steuern straffrei nacherklärt werden:
In der Abgabenordnung sind die Voraussetzungen genannt.
Zunächst sind zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben zu berichtigen, die unvollständigen Angaben zu ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachzuholen.
Es ist also zunächst zu prüfen, ob die vermeintlichen Steuerstraftaten bereits verjährt sind. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es nur zu empfehlen, von der zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Dadurch wird nichts verschenkt, da das Finanzamt im Besteuerungsverfahren durch die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung die Steuern für diesen Zeitraum sowieso neu festsetzt. Diese Frist verlängert sich auf 13 Jahre, wenn keine Steuererklärung abgeben wurde oder erst im dritten Jahr nach dem Veranlagungszeitraum. Machen Sie keine Angaben, schätzt das Finanzamt die nicht erklärten Steuern aufgrund der zuvor nacherklärten Beträge.
Die Angaben sind in vollem Umfang zu berichtigen. Mit dieser Formulierung wurde die früher unstreitig wirksame Teilselbstanzeige, durch die Straffreiheit im Umfang der Nacherklärung erlangt werden konnte, abgeschafft. Gegenüber der alten Gesetzesfassung ist dies wohl die einschneidenste Verschärfung.
Selbst wenn zu allen unverjährten Steuerstraftaten vollständige Angaben gemacht worden sind, tritt Straffreiheit nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
d) eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
e) die nach § 370 Absatz 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 € je Tat übersteigt.
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 25.000 € übersteigt, wird nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen, wenn innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat hinterzogenen Steuern entrichtet und ein Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse gezahlt werden, § 398a AO.
Sind Steuervorteile bereits erlangt, so tritt Straffreiheit nur ein, wenn die aus der Tat hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.
Die Gesetzesverschärfungen werfen eine Reihe von Fragen auf, die einzelfallbezogen beantwortet oder zumindest herausgearbeitet werden müssen. Probleme gibt es hier vor allem, wenn ohne Wissen oder leichtfertig unvollständige Angaben gemacht werden. Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens und dem Inhalt von Urteilen des BGH läßt sich zwar der Schluss ziehen, dass der Sinn der Abschaffung der Teilselbstanzeige darin liegt, dem planvoll agierenden Steuerhinterzieher das Instrument der bewußt verkürzten Teilselbstanzeige aus der Hand zu nehmen, dennoch ist hier im Einzelfall vor einer Selbstanzeige diese Frage genau zu besprechen. Wir beraten Sie persönlich in unseren Niederlassungen in Regensburg oder Hamburg. Ihr Ansprechpartner ist dafür Fachanwalt für Steuerrecht und Rechtsanwalt Matthias Löchel.
Es gibt übrigens auch ein rein finanzielles Argument für eine Selbstanzeige. Oft rechnet sich die Vermögensanlage im Ausland nicht. Die Verwaltungsgebühren oder Management Fees verschlingen in der Regel die Hälfte der Erträge und sind gar nicht oder nur zu fünfzig Prozent als Werbungskosten abziehbar.
Gerichtsentscheidungen und Publikationen:
Zur Neuregelung der Selbstanzeige (§ 371 AO) im Jahr 2011,
BGH Beschluss vom 25.07.2011, 1 StR 631/10, Rn 58 ff., Mindestanforderungen an eine Selbstanzeige,